STATUTEN
Verein für Lebensqualität durch Freiheit,
Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit.
Die weibliche Formulierung ist der männlichen gleichgestellt.
Art. 1 Name, Rechtsform und Sitz
Unter dem Namen
IRFE – Institution für reelle Familien Existenz
besteht eine religionsunabhängige Gemeinschaft im Sinne von Artikel 60 ff des ZGB.
Ihr Sitz befindet sich in Basel.
Art. 2 Zweck und Ziele
Im Sinne der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 und insbesondere Art. 6 BV möchten wir jeder Person ermöglichen, die individuelle und gesellschaftliche Verantwortung wahrzunehmen und nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft beizutragen.
Wir wollen alle Gesetze im Sinne der Mehrheit der natürlichen Menschen durchleuchten und zu ihrer Anwendung dienen, damit sie von allen verstanden werden können. Wir wollen vernünftige, logisch und einfach erklärte Gesetze, die für alle Menschen weltweit gleichermassen gelten können und deshalb konform mit Völker- und Menschenrecht sind - nach der Regula Aurea: „Behandle andere so, wie du von ihnen behandelt werden willst“.
Wir vereinbaren und kommunizieren philosophische Denkanstösse, um die juristische, politische und wirtschaftliche Freiheit als höchstes Gut, Unabhängigkeit und Nachhaltigkeit des Wirkens jedes Individuums zu erreichen.
Art. 3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle werden, die unter Art. 2 genannten Zweck und Ziele gutheissen.
Die Mitgliedschaft wird auf Grund einer Beitrittserklärung erworben, die vor der Eröffnung der Vereinsversammlung eingereicht wird.
Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf die Vereinsversammlung durch schriftliche Erklärung an den Vorstand.
Art. 4 Finanzen
Der Verein finanziert sich durch:
a) Mitgliederbeiträge
b) Beiträge der öffentlichen Hand
c) Gönnerbeiträge oder Spenden
d) projektbezogenes Sponsoring und Werbung
Art. 5 Tätigkeiten
Der Verein erreicht seine Ziele durch folgende Tätigkeiten:
- Volks-Befragungen
- Einklagen der Rechte von natürlichen Menschen und Personen
- Durchführung von Arbeitstagungen, Vorträgen und Schulungen
- Zusammenarbeit mit Organisationen welche ähnliche Ziele verfolgen
- Organisation von Volksinitiativen und Petitionen
- Lancierung von ökologischen Projekten
- Lancierung von wirtschaftlichen Projekten
- Lancierung von kulturellen Projekten
Art. 6 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung mindestens einmal jährlich, im ersten Viertel des Jahres zusammen.
Sie kann einberufen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Begehren von mindestens 10% der Mitglieder.
Die Einladung erfolgt schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder mindestens 21 Tage im Voraus.
Anträge und Anregungen zuhanden der Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich mitzuteilen.
Die Mitglieder-Versammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie hat folgende Befugnisse:
- Wahl und Abberufung des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Kontrollstelle
- Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstands und Abnahme des Jahresberichts des Präsidenten.
- Abnahme der Jahresrechnung
- Statuten-Änderungen
- Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern oder des Vorstandes
- Auflösung des Vereins
Art. 7 Abstimmungen
Abstimmungen sind offen im Konsens durchzuführen.
Art. 8 Vorstand
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten und dem Co-Präsidenten sowie dem Kassier.
Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 9 Zeichnungsberechtigung
Für den Verein zeichnen der Präsident, der Co-Präsident und der Kassier.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Rechnungsrevisoren aus dem Kreis der Mitglieder. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
Art. 11 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der einzelnen Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 12 Auflösung
Die Auflösung der Vereinigung kann auf schriftlichen Antrag von einem oder mehreren Mitgliedern von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn dem Antrag mehr als zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
Über die Verwendung allfällig vorhandenen Vereinsvermögens wird an dieser Mitglieder-Versammlung abgestimmt.
Art. 13 In Kraft treten
Die vorliegenden Statuten treten mit ihrer Annahme an der Gründungs-Versammlung vom 05. Mai 2015 in Kraft.